Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand:05.06.2015)

I. Allgemeines

1.) Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen ausschließlich, sofern sie nicht durch schriftliche Vereinbarungen abgeändert
oder ausgeschlossen werden. Abweichende Einkaufsbedingungen oder Gegenbestätigungen lehnen wir ausdrücklich ab.

2.) Bestellungen, Aufträge oder Kontrakte sind für den Auftraggeber bindend; der Vertrag kommt nach unserer Wahl durch Auftragsbestätigung der Bestellung oder Zusendung der Auftragsbestätigung oder des Kontraktes zustande.

3.)  Im Folgenden werden wir auch als Auftragnehmer und die andere Vertragspartei als Auftraggeber bezeichnet.

II. Angebot und Vertragsschluss

1.) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

2.) Eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes oder der Leistung werden
vom Auftragnehmer nur bei besonderer Vereinbarung übernommen. Eine Warenbeschreibung (z.B. bei Gülle, Gärrest, Mist) ist beispielhaft, insbesondere die Nährstoffinhalte können von Lieferung zu Lieferung stark schwanken.

III. Preise und Zahlungen

1.) Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Lieferung oder Leistung und Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle zu leisten. Maßgeblich ist der Eingang auf einem Bankkonto des Auftragnehmers.

2.) Befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

3.) Der Auftragnehmer nimmt nur bei entsprechender vorheriger schriftlicher Vereinbarung Schecks oder Wechsel zahlungshalber an.

4.) Zahlungen werden auf die jeweils älteste offene Rechnung verbucht.

5.) Der Auftraggeber darf gegenüber Ansprüchen des Auftragnehmers nicht aufrechnen,
es sei denn, der zur Aufrechnung gestellte Anspruch ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

6.) Bestehen aufgrund von Tatsachen, die dem Auftragnehmer erst nach Vertragsschluss bekannt werden, begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen. Leistet der Auftraggeber trotz Fristsetzung und der Androhung, Leistungen des Auftraggebers nach Ablauf der Frist abzulehnen, weder Vorkasse noch Sicherheit oder verweigert er sie endgültig, so kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.

IV. Liefer- und Leistungsbedingungen

1.) Liefer- oder Ausführungstermine egal ob verbindlich oder unverbindlich vereinbart bedürfen zur ihrer Wirksamkeit ausschließlich der Schriftform.

2.) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich – auch innerhalb eines Verzugs – angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Witterungsbedingungen sowie aufgrund von höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die außerhalb des Willens des Auftragnehmers liegen. Dies gilt auch, wenn die v.g. Ereignisse bei Unterlieferanten des Auftragnehmers auftreten. Sie berechtigen den Auftragnehmer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

3.) Die zuvor genannten Preise gelten unter diesen üblichen Arbeits- und Lieferbedingungen. Bei vorher nicht bekannten Arbeitserschwernissen sind wir berechtigt, wahlweise den Auftrag abzulehnen oder zu den angebotenen Preisen einen angemessenen Zuschlag zu berechnen. Sofern der Auftraggeber vor oder während der Arbeitserledigung Sonderwünsche geltend macht, die bei Vertragsabschluss nicht vereinbart waren, kann der Auftragnehmer die damit verbundenen Mehrkosten gesondert in Rechnung stellen.

4.) Sollte der Auftrag vom Auftraggeber kurz vor oder während der Arbeitserledigung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen zurückgezogen werden, haftet der Auftraggeber für den dadurch entstandenen Schaden.

5.) Soweit eine Nachfrist nicht entbehrlich ist, hat der Auftraggeber ein Recht auf Rücktritt und Schadenersatz statt der Lieferung oder Leistung nur dann, wenn er dem Auftragnehmer zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens zehn Werktagen gesetzt hat.

6.) Dem Auftragnehmer steht für den Fall ein Rücktrittsrecht zu, dass sein Lieferant dessen Lieferpflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, sofern der zwischen Auftragnehmer und Lieferant geschlossene Vertrag im selben Maße Sicherheit für eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Belieferung des Auftragnehmers versprach, wie im Verhältnis zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber nach dem vorliegenden Vertrag vereinbart wurde (kongruentes Deckungsgeschäft).

V. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

1.) Um eine termingerechte Durchführung der Arbeiten zu gewährleisten, ist der Auftraggeber verpflichtet, den gewünschten Zeitpunkt des Arbeits- oder Lieferbeginns rechtzeitig mit uns abzustimmen. Wird lediglich eine Zeitspanne festgelegt, bestimmen wir innerhalb dieser den Zeitpunkt. Will der Auftraggeber die Vereinbarung hinsichtlich der festgelegten Zeitspanne ändern, so hat er dies mit dem Auftragnehmer mindestens eine Woche vor Beginn abzustimmen.

2.) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Flächen oder Be- und Entladestandorte vor Durchführung der Arbeiten des Auftragnehmers sorgsam vorzubereiten, die Flächen von Fremdkörpern und anderen Gefahrenquellen zu befreien oder aber dem Auftraggeber die Erschwernisse rechtzeitig mitzuteilen (Erschwernisse z.B.: Wasserbrunnen, nicht mind. 2,00 m über den Boden oder den Bewuchs herausstehende, gekennzeichnete Hindernisse, eingeschränkte Befahrbarkeit, nicht tragfähige Überfahrten, enthomogenisierte Wirtschaftsdünger u.a.).

3.) Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet, bei jeder Lieferung oder Leistung in seinem Einflussbereich dafür Sorge zu tragen, dass der Auftragnehmer bei dem jeweiligen Auftrag die höchstmögliche Leistung erzielen kann.

4.) Werden bei Ausführungen unserer Arbeiten öffentliche Straßen und Wege verschmutzt, ist der Auftraggeber uns gegenüber, unbeschadet einer etwaigen selbständigen allgemeinen Pflicht unsererseits, verpflichtet, für Kenntlichmachung und Beseitigung der Verkehrsgefährdung zu sorgen. Der Auftraggeber übernimmt gegenüber uns ebenfalls die Erfüllung einer etwaigen allgemeinen Wegereinigungspflicht.

5.) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten,
so ist der Auftragnehmer berechtigt, für den insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen Ersatz zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung auf den Auftraggeber über.

VI. Gefahrenübergang und Transport

1.) Versandweg und – mittel sind mangels besondere Vereinbarung der Wahl des Auftragnehmers überlassen.

2.) Ist der Auftraggeber Unternehmer, geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werkes
die Gefahr auf den Auftraggeber über. Das gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer
die Versandkosten übernommen hat.

3.) Ist der Auftraggeber Unternehmer und verzögerte sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über.4.) Angelieferte Waren sind auch, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet seiner nach

Gesetz und Vertrag bestehenden Rechte entgegenzunehmen.

5.) Teilleistungen und -lieferungen sind zulässig.

VII. Gewährleistung und Mängelrüge

1.) Der Auftragnehmer leistet für Lieferungen und Leistungen Gewähr nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist.

2.) Werden Verwendungshinweise oder sonstige Anweisungen des Auftragnehmers zum richtigen Einsatz oder Umgang nicht befolgt oder eigenständige Änderungen an der Lieferung oder Leistung vorgenommen oder erfolgt eine zweckfremde Verwendung, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Lieferungen und Leistungen.

3.) Der Auftraggeber hat gelieferte Waren und Leistungen unverzüglich nach Ablieferung, bei Leistungen nach Gefahrenübergang auf Mängel zu überprüfen und dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens zwei Tage nach Ablieferung, bei Leistungen nach Gefahrenübergang, von etwaigen Mängeln schriftlich Anzeige zu machen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt die Lieferung oder Leistung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung, spätestens jedoch zwei Tage danach, unter Angabe der Art und des Ausmaßes der Mängel, des Lieferdatums und der Liefermenge in Schriftform gemacht werden; anderenfalls gilt die Lieferung oder Leistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

4.) Ansprüche und Rechte des Auftraggebers bei Mängeln an Lieferungen oder Leistungen verjähren vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer VII. Nr. 7 in einem Jahr ab Gefahrübergang. Die Vertragsbestimmungen des § 479 BGB bleiben unberührt.

5.) Für Mängel, die den Wert der Lieferung oder Leistung oder ihre Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch erheblich mindern, leistet der Auftragnehmer nach seiner Wahl zunächst Nachlieferung oder Nachbesserung. Bei unerheblichen Mängeln kann der Auftragnehmer anstelle der Nacherfüllung Minderung gewähren.

6.) Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, stehen dem Auftraggeber die Rechte auf Minderung, Rücktritt und/oder Schadenersatz statt der Lieferung oder Leistung nur zu, wenn er vor Ausübung dieser Rechte dem Auftragnehmer schriftlich eine Nachfrist von mindestens zehn Werktagen zur Nacherfüllung gesetzt hat. Diese Rechte setzten ferner voraus, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer unmissverständlich androht, die Nacherfüllung nach Ablauf dieser Frist nicht mehr zu akzeptieren. Die vorstehende Regelung (Ziff. VII; Nr. 6) gilt nicht, wenn nach dem Gesetz eine Fristsetzung entbehrlich ist.

7.) Die vorstehenden Regelungen über den Ausschluss der Mängelansprüche des Auftraggebers und die Verjährungsfristen gelten nicht bei Schadenersatzansprüchen in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

8.) Ansprüche wegen Mängel gegen den Auftragnehmer stehen nur dem Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.

VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung

Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchen Rechtsgründen, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubten Handlungen, sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere
- in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit
- bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
- wegen der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Ware oder Leistung
- nach dem Produkthaftungsgesetz oder
- bei sonstiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.; in diesem Fall ist der Anspruch auf Ersatz des Schadens auf den typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

IX. Eigentumsvorbehalt

1.) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor.

2.) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.

3.) Das Be- oder Verarbeiten der Waren erfolgt für den Auftragnehmer. Dieser erwirbt das Eigentum an der neuen Sache; der Auftraggeber verwahrt diese kostenlos für den Auftragnehmer.

4.) Wird die Ware mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt der Auftragnehmer Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der den Wert der von ihm gelieferten Ware im Verhältnis zu dem Wert der diesen vermischten oder verbundenen Ware im Zeitpunkt der Vermischung oder Vermengung entspricht.

5.) Erwirbt der Auftragnehmer in den Fällen Ziff. IX Nr. 3 oder Ziff. IX Nr. 4 neues Eigentum, so überträgt er diese bereits jetzt unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung seiner Ziff. IX. Nr. 1 genannten Forderungen auf den Auftraggeber.

6.) Sämtliche Forderungen des Auftragnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an den Auftragnehmer ab. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen der Auftragnehmer durch Vermischung oder Vermengung Miteigentum erworben hat, tritt der Auftragnehmer schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der den Miteigentumsanteil des Auftragnehmers an den veräußerten Waren entspricht, an den Auftragnehmer ab. Veräußert der Auftraggeber Waren, die im Eigentum oder Miteigentum des Auftragnehmers stehen, zusammen mit anderen nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Auftraggeber schon jetzt einen dem Anteil der gelieferten Waren entsprechenden erstrangigen Teilbetrages dieser Gesamtforderung an den Auftragnehmer ab.

7.) Der Auftragnehmer ist unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Er hat dem Auftragnehmer auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder dem Auftragnehmer die Abtretungsanzeige auszuhändigen. Solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird der Auftragnehmer die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der Wert, der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 30%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zu Freigabe von Sicherungen nach seiner Wahl verpflichtet.

8.) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Auftragnehmer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber dem Auftragnehmer für den entstandenen Ausfall.

X. Schlussbestimmungen und salvatorische Klausel

1.) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten Dorsten/ Westfalen. Dies gilt auch für Ansprüche, die im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden.

2.) Die rechtlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltendem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Vorschriften des internationalen Privatrechts.

3.) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Der unwirksame Teil ist durch diejenige Regelung zu ersetzen, die dem Inhalt der unwirksamen Bestimmung aus wirtschaftlicher Sicht am nächsten kommt.