Allgemeine Einkaufsbedingungen

(Stand:25.04.2024)

I. Geltung/Anfragen

  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge der

    ODAS GmbH
    Am Steinwerk 75
    46284 Dorsten
    (Amtsgericht Gelsenkirchen, HRB 12974)
    – im Folgenden: ODAS genannt –

    als Käufer, Besteller oder Auftraggeber mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen als Verkäufer über die Bestellung von Waren, Dienstleistungen und sonstigen Leistungen (unter Einschluss von Werkverträgen, Beratungen, Vorschlägen oder sonstigen Nebenleistungen).
  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn ODAS in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Verkäufers die Lieferungen oder Leistungen des Verkäufers annimmt oder bezahlt.
  2. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind die Incoterms in ihrer jeweils neusten Fassung.
  3. „Verkäufer“ im Sinne dieser Bedingungen ist bei Werkverträgen auch der „Unternehmer“ bzw. „Auftragnehmer“.

 

II. Bestellungen

  1. Bestellungen der ODAS sind nur verbindlich, wenn sie von ODAS in Textform vereinbart werden. Mündliche Vereinbarungen – einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen bereits in Textform niedergelegter Vereinbarungen – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch ODAS in Textform.
  2. Angebote sind für den Zeitraum ihrer Gültigkeit eine verbindliche Grundlage für daraus entstehende Bestellungen. Die Angebote des Verkäufers sind nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
  3. Vom Verkäufer im Geschäftsverkehr mit ODAS verwendete Unterlagen müssen mindestens aufweisen: Bestellnummer, vollständige Artikeltextbezeichnung, Mengen und Mengeneinheiten sowie Umsatzsteueridentifikationsnummer (bei Einfuhr aus der EU).

 

III. Preise

  1. Die Preise sind Festpreise. Sie schließen alles ein, was der Verkäufer zur Erfüllung seiner Lieferungs- oder Leistungspflicht zu bewirken hat.
  2. Bei einer Preisstellung „frei Haus“, „frei Bestimmungsort“ oder sonstigen „frei-/franko“-Lieferungen schließt der Preis die Fracht- und Verpackungskosten ein. Verpackung zahlt ODAS nur, wenn und soweit eine Vergütung dafür ausdrücklich vereinbart wurde.
  3. Bei unfreier Lieferung übernimmt ODAS nur die günstigsten Frachtkosten, es sei denn, ODAS hat eine besondere Art der Versendung vorgeschrieben.

 

IV. Liefer-/ Leistungsumfang; Eigentum; Nutzungsrechte

  1. Für Inhalt, Art und Umfang der Lieferungen ist die Bestellung von ODAS maßgebend:
  2. Die zur Bestellung etwa gehörenden Beschreibungen und Erläuterungen sind für den Verkäufer verbindlich, jedoch hat er sie auch etwaige Unstimmigkeiten zu prüfen und ODAS auf entdeckte oder vom Verkäufer vermutete Fehler hinzuweisen.
  3. Soweit in der Bestellung keine weitergehenden Anforderungen festgelegt werden, sind die Liefergegenstände in handelsüblicher Güte und soweit CE, DIN, VDI, DVGW, DIN-EN, GMP, HACCP, QS oder ihnen gleichzusetzenden Normen bestehen, in Übereinstimmung mit diesen zu liefern. Die Liefergegenstände sind in jedem Fall so herzustellen und auszurüsten, dass sie den am Tage der Lieferung am Erfüllungsort geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere über technische Arbeitsmittel, gefährliche Arbeitsstoffe, Unfallverhütung, Emissionsschutz und Arbeitsstättenschutz genügen sowie den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel und Elektroinstallationsmaterial müssen nach den VDE-Bestimmungen gefertigt sein. Die zeichenfähigen Erzeugnisse müssen nach VDE geprüft sein und das VDE-Prüfzeichen dauerhaft tragen.
  4. Soll vom vereinbarten Lieferungs- oder Leistungsumfang abgewichen werden, so ist der Verkäufer nur dann zu mehr Forderungen oder terminlichen Veränderungen berechtigt, wenn eine entsprechende Ergänzungsvereinbarung mit ODAS in Textform vor der Ausführung getroffen wurde.
  5. Die bestellten Mengen sind verbindlich. Bei Überlieferungen oder Überleistungen ist ODAS berechtigt, diese zu Lasten und auf Kosten des Verkäufers zurückzuweisen.
  6. Für die Gewichtsermittlung gelten die von ODAS auf deren Werkswaagen ermittelten Eingangsgewichte. Soweit ein Verwiegen bei ODAS nicht möglich ist, gelten die bahnamtlichen auf dem Frachtbrief nachgewiesen oder bei LKW-Anlieferung die von einer öffentlichen Waage ermittelten Gewichte. Ist ein Verwiegen des Liefergegenstandes nicht möglich, so hat der Verkäufer das Gewicht nachzuweisen.

 

V. Lieferungs- und Leistungsfristen/-termine, Verzug

  1. Vereinbarte Termine sind verbindlich. Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften, es sei denn, dass zwischen den Vertragsparteien etwas anderes vereinbart worden ist. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der rechtsverbindlichen Bestellung, soweit nicht in Textform etwas anderes vereinbart ist. Eine Lieferungs- oder Leistungserbringung vor den vereinbarten Terminen berechtigt ODAS zur Zurückweisung der Lieferung oder Leistung bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit.
  2. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei ODAS, soweit nichts anderes in Textform vereinbart ist. Dies gilt auch für alle Versandpapiere, Betriebsanweisungen und sonstigen Bescheinigungen, die zur Erfüllung der Lieferungen des Verkäufers gehören.
  3. Erkennt der Verkäufer, dass ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden kann, so hat er dies unverzüglich ODAS unter Angabe der Gründe sowie der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung in Textform mitzuteilen. Gleichzeitig sind der ODAS geeignete Gegenmaßnahmen zur Abwendung der Folgen vorzuschlagen.
  4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch ODAS stellt keinen Verzicht auf die ODAS zustehende Schadenersatzansprüche dar; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von ODAS geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung/Leistung.
  5. Ist der Verkäufer in Verzug, so kann ODAS unbeschadet der Regelungen in V. Ziffern 1 bis 4 und etwaiger weiterer Rechte eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% des Nettokaufpreises pro vollendeter Verzugs-Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettokaufpreises der verspäteten Lieferung. ODAS ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Nimmt ODAS die verspätete Leistung an; muss ODAS die Vertragsstrafe spätestens mit der letzten Zahlung auf die verspätete Lieferung geltend machen: Ist die Lieferung aufgrund Verschuldens des Verkäufers unmöglich, kann ODAS unbeschadet weiterer Rechte eine Vertragsstrafe in Höhe von 5% des Nettokaufpreises verlangen; ODAS ist berechtigt, die Vertragsstrafe als Mindestbetrag eines vom Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt umgeräumt.
  6. Wird von einer der Vertragsparteien ein Schiff zur Verschiffung der Ware benannt und dieses Schiff von der jeweils anderen Seite akzeptiert, so trägt, unbeschadet der Regelung in Ziffer 5, der Verkäufer die Kosten für Liegegeld, Fehlfrachten etc., wenn die Ware – aus welchen Gründen auch immer – nicht oder nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt verschifft wird.

 

VI. Anlieferung/Leistung und Lagerung, Gefahrtragung

  1. Die Lieferung oder Leistung hat, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, geliefert oder geleistet und verzollt (DDP „Delivered Duty Paid“ gemäß Incoterms) an den in der Bestellung angegebenen Ort der Lieferung/ Leistung oder Verwendung zu erfolgen.
  2. Die Lieferungen oder Leistungen sind an die angegebene Versandanschrift zu bewirken. Die Ablieferung oder Leistung an eine andere als die von ODAS bezeichnete Empfangsstelle bewirkt auch dann keinen Gefahrenübergang zu Lasten von ODAS, wenn diese Stelle die Lieferung oder Leistung entgegen nimmt. Der Verkäufer trägt die Mehrkosten der ODAS, die sich aus der Ablieferung oder Leistung an eine andere als die vereinbarte Empfangsstelle ergeben.
  3. Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet.
  4. Bei der Beförderung sind die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmung des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und der anwendbaren Gefahrgutverordnung inklusive der jeweiligen Anlagen und Anhänge einzuhalten.
  5. Den Empfang von Sendungen hat sich der Erbringer der Lieferung oder der Leistung von der angegebenen Empfangsstelle in Textform bestätigen zu lassen.
  6. Der Verkäufer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auch bei „franko“- und „frei Haus“-Lieferungen bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort.

 

VII. Ausführung, Unterlieferanten, Abtretungen

Soweit es sich um werkvertragliche Lieferungen oder Leistungen handelt, gilt:

  1. Der Verkäufer ist nicht berechtigt, die Ausführungen des jeweiligen Vertrages ohne Zustimmung in Textform von ODAS ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
  2. Der Verkäufer ist verpflichtet, ODAS auf deren jederzeit zulässige Aufforderung seine Unterlieferanten zu nennen.
  3. Der Verkäufer kann seine vertraglichen Ansprüche gegen ODAS nicht an Dritte abtreten oder sie von Dritten einziehen lassen. Hiervon ausgenommen sind rechtskräftig gegen ODAS festgestellte oder von ODAS unbestrittene Ansprüche.

 

VIII. Kündigung

  1. ODAS hat das Recht, den Vertrag ohne Angabe von Gründen ganz oder teilweise zu kündigen. In einem solchen Fall ist ODAS verpflichtet, alle bis dahin erbrachten Lieferungen oder Leistungen zu bezahlen sowie beschafftes Material und gelieferte oder geleistete Arbeit angemessen zu vergüten; es gilt in diesem Fall § 648 Satz 2 BGB. Weitere Ansprüche des Verkäufers sind ausgeschlossen.
  2. ODAS hat ein Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere dann, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Verkäufers eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten des Verkäufers gegenüber ODAS gefährdet ist. ODAS hat in diesem Fall das Recht, Ware und/oder Halbzeuge einschließlich etwaiger Sonderbetriebsmittel zu angemessenen Bedingungen zu übernehmen.

 

IX. Rechnungserteilung, Zahlung, Aufrechnung

  1. Die Zahlung ist – mangels anderer Vereinbarungen oder günstigerer Konditionen des Verkäufers – fällig mit Eingang einer Rechnung entsprechend § 14 UStG innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Die Begleichung der Rechnung erfolgt spätestens 30 Tage nach Lieferungen oder Leistung sowie Rechnungseingang. Eine vor dem vereinbarten Termin vorgenommene und angenommene Leistung berührt nicht die an diesen Termin gebundene Zahlungsfrist.
  2. Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistung nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen, Prüfbescheinigungen (z.B. Werkszeugnisse o.ä.) zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an ODAS.
  3. ODAS zahlt mittels Scheck oder Banküberweisung. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Scheck am Fälligkeitstag per Post abgesandt bzw. die Überweisung am Fälligkeitstag bei der Bank in Auftrag gegeben wurde.
  4. Fälligkeitszinsen sind ausgeschlossen. Der Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB. ODAS steht es frei, nachzuweisen, dass dem Verkäufer ein geringerer Verzugsschaden als vom Verkäufer gefordert oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
  5. Aufrechnung- und Zurückbehaltungsrechte stehen ODAS im gesetzlichen Umfang zu. Der Verkäufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Rechtsverhältnis beruhen.

 

X. Ansprüche aus Mängelhaftung

  1. Der Verkäufer steht verschuldensunabhängig dafür ein, dass seine Lieferung oder Leistung die vereinbarte Beschaffenheit hat, den vorgesehenen Einsatzzweck erfüllt und den anerkannten Regeln der Technik und den vereinbarten Eigenschaften und Normen entspricht. Entstehen ODAS infolge mangelhafter Lieferung oder Leistung Kosten, wie z.B. Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Vertragsstrafen, so hat der Verkäufer ODAS von diesen Kosten freizustellen.
  2. Alle innerhalb der Verjährungsfrist gerügten Mängel hat der Verkäufer nach Wahl von ODAS unverzüglich so zu beseitigen oder neu zu liefern bzw. zu leisten, dass ODAS keine Kosten entstehen. Die Kosten der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung oder Ersatzleistung einschließlich aller Nebenkosten (z.B. Frachten) trägt der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften. Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von ODAS gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann ODAS den Mangel selbst beseitigen und von dem Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz bleiben unberührt. Eine Nachbesserung des Verkäufers gilt bereits nach dem ersten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen.
  3. Die Verjährung der Mängelhaftungsansprüche beginnt mit der vollständigen Ablieferung oder Leistung des Liefer- oder Leistungsumfanges oder, wenn eine Abnahme vereinbart wurde, mit der Abnahme.
  4. Mängelansprüche verjähren in 36 Monaten; längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben hiervon unberührt. Für neu gelieferte oder neu geleistete Teile beginnt die Verjährungsfrist neuzulaufen, für nachgebesserte Teile nur, sofern es sich um denselben Mangel, oder die Folgen einer mangelhaften Nachbesserung handelt, die Nacherfüllung sich durch einen größeren Umfang, besondere Dauer oder höhere Kosten auszeichnet und der Verkäufer den Mangel nicht ausdrücklich nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung beseitigt. Die Ware wird von ODAS – oder im Fall der Streckenlieferung von deren Abnehmer – nach Eingang in dem für zumutbaren und technisch möglichen Umfang auf Qualität und Vollständigkeit geprüft und vorgefundene Mängel werden umgehend gerügt. Die Rüge ist jedenfalls rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von acht Arbeitstagen, sofern nicht im Einzelfall eine längere Frist angemessen ist, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Verkäufer per Brief, Telefax, E-Mail oder telefonisch eingeht. Für innerhalb der Verjährungsfrist gerügte Mängel endet die Frist frühestens sechs Monate nach der Erhebung der Rüge. Der Verkäufer verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge (§§ 377, 381 Abs. 2 HGB) bei anderen als offensichtlichen Mängeln.
  5. ODAS kann vom Verkäufer Ersatz der Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Mangel verlangen, die ODAS im Verhältnis zu ihrem Abnehmer zu tragen hat, wenn der Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf ODAS vorhanden war.

 

XI. Garantien, Freistellungen

  1. Der Verkäufer verpflichtet sich, im Rahmen der Erfüllung seiner vertraglichen Leistungen alle gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, insbesondere diejenigen des Mindestlohngesetzes. Insbesondere verpflichtet sich der Verkäufer dazu, seinen Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des jeweiligen gesetzlichen Mindestlohnes zu zahlen. Ferner verpflichtet er sich, seine etwaigen Nachunternehmer ebenfalls zu den Pflichten aus Satz 1 und Satz 2 zu verpflichten. Der Verkäufer wird seine Nachunternehmer zusätzlich dazu verpflichten, diese Pflichten ihrerseits bei Einsatz weiter eigener Nachunternehmer oder Verleiher vertraglich zu vereinbaren.
  2. Der Verkäufer garantiert die Einhaltung der Vereinbarung aus XI. 1. und wird ODAS freistellen, soweit Dritte (zu diesen zählen auch Arbeitnehmer des Verkäufers bzw. von dessen Nachunternehmern) Ansprüche im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Verpflichtungen aus XI. 1. bzw. § 13 MiLoG geltend machen und/oder soweit in diesem Zusammenhang Bußgelder gegen den Verkäufer festgesetzt werden. Der Verkäufer wird ODAS auch von sonstigen etwa erforderlichen Kosten freistellen; die ODAS neben der Geltendmachung von Ansprüchen seitens der Arbeitnehmer oder Dritter (z. B. Sozialversicherungsträger) entstehen. Hierunter fallen auch Rechtsanwaltskosten gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für eine erforderliche außergerichtliche und/oder gerichtliche Rechtsverteidigung.
  3. Der Verkäufer erbringt für die Zahlung des Mindestlohnes durch ihn selbst sowie durch seine Nachunternehmer schriftliche Nachweise, sofern ODAS dies verlangt.
  4. Ergeben sich für den Verkäufer Hinweise auf Verstöße gegen die oben genannten Verpflichtungen, wird er ODAS unverzüglich informieren.
  5. Sollten aufgrund der Lieferungen oder Leistungen des Verkäufers Schadensersatzansprüche von Dritten berechtigterweise gegenüber ODAS geltend gemacht werden, so stellt der Verkäufer ODAS in voller Höhe von derartigen Ansprüchen frei und verpflichtet sich zur Übernahme der Anwalts- und Gerichtskosten, die ODAS durch die Rechtsverteidigung gegenüber diesen Ansprüchen oder durch die Geltendmachung des Freistellungsanspruchs gegenüber dem Verkäufer entstehen.
  6. Der Verkäufer sichert ferner zu, dass Waren, die im Auftrag für ODAS produziert, gelagert, befördert, an ODAS geliefert oder von dieser übernommen werden, an sicheren Betriebsstätten und an sicheren Umschlagsorten produziert, gelagert, be- oder verarbeitet und verladen werden und während der Produktion, Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Verladung und Beförderung vor unbefugtem Zugriffen geschützt sind. Der Verkäufer sichert zu, dass das für die Produktion, Lagerung, Be- und Verarbeitung, Verladung, Beförderung und Übernahme derartiger Ware eingesetzte Personal zuverlässig ist und er dieses gegen die aktuell gültigen Sanktionslisten der EU abgeglichen hat. Der Verkäufer sichert weiterhin zu, dass alle Geschäftspartner, die in seinem Auftrag handeln, davon unterrichtet sind, dass sie ebenfalls Maßnahmen treffen müssen, um die oben genannten Lieferkette zu sichern. Der Verkäufer sichert darüber hinaus zu, dass er nur solche Lieferanten einsetzt, die sich damit einverstanden erklärt haben, dass ihre Daten gegen die aktuell gültigen Sanktionslisten der EU abgeglichen werden.

 

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für alle Lieferungen oder Leistungen ist die von ODAS bezeichnete Empfangsstelle, mangels einer derartigen Vereinbarung der Betrieb von ODAS.
  2. Ist der Verkäufer ein Kaufmann und ist die streitige Geschäftsbeziehung dem Betriebe seines Handelsgewerbes zuzurechnen, so kann ODAS diesen Verkäufer nach Wahl der ODAS am Sitz von ODAS oder bei einem anderen zuständigen Gericht verklagen; dasselbe gilt für eine juristische Person des öffentlichen Rechts und für öffentlich-rechtliche Sondervermögen. ODAS selbst kann von diesen Verkäufer nur am Sitz von ODAS verklagt werden.
  3. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Verkäufer, die im Ausland eine vergleichbare gewerbliche Tätigkeit ausüben, sowie für ausländische Institutionen, die mit inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem inländischen öffentlich-rechtlichen Sondervermögen vergleichbar sind.

 

 

XIII. Anzuwendendes Recht

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen ODAS und dem Verkäufer gilt das materielle Recht der Bundesrepublik unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1990 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) in seiner jeweils gültigen Fassung und unter Ausschluss der Vorschriften des Internationalen Privatrechts.

 

XIV. Werbungsverbot

Die Verwendung des Logos und der Wortmarke der ODAS sowie jede Nennung von ODAS oder einzelner Konzernunternehmen als Referenzkunden des Verkäufers bedarf der vorherigen Zustimmung in Textform durch ODAS für jeden Einzelfall.

 

XV. Verschwiegenheitsverpflichtung

Der Verkäufer wird über alle betrieblichen Vorgänge, Einrichtungen, Anlagen, Unterlagen usw. bei ODAS und deren Kunden, die dem Verkäufer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für ODAS bekannt werden, auch nach Abgabe der jeweiligen Angebote bzw. Erledigung des Vertrages Dritten gegenüber Stillschweigen bewahren. Er verpflichtet sich, seinen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen.

 

XVI. Eigentumsvorbehalt

  1. ODAS erkennt einen etwaigen einfachen Eigentumsvorbehalt des Verkäufers nur an, sofern das Eigentum der Ware spätestens mit Bezahlung auf ODAS übergeht und ODAS zur Weiterveräußerung und Weiterleitung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch schon vor Bezahlung ermächtigt wird. Besondere Formen des Eigentumsvorbehalts des Verkäufers, insbesondere eine weitergeleiteter, ein nachgeschalteter oder ein verlängerter Eigentumsvorbehalt, ein Kontokorrent-vorbehalt oder ein Konzernvorbehalt, sind gegenüber ODAS ausgeschlossen. Gegenteilige Geschäftsbedingungen werden von ODAS nicht anerkannt; ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
  2. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Ware nur herausverlangen, wenn er zuvor vom Vertrag zurückgetreten ist.

 

XVII. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese Bedingungen im Übrigen wirksam.

 

XVIII. Datenschutz

ODAS weist gemäß § 33 BDSG darauf hin, dass sie die Daten des Verkäufers auf der Grundlage des Bundesdatenschutzgesetzes speichern wird.

 

XIX. Reach-Klausel und RoHS-Klausel

  1. Der Verkäufer verpflichtet sich, ODAS unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn in den Vertragsprodukten Stoffe enthalten sind, die in der Kandidatenliste SVHC oder die im Anhang XIV der Reach‑Verordnung in der jeweils gültigen Fassung aufgeführt sind. Vor der Lieferung solcher Stoffe ist eine gesonderte Freigabe durch ODAS erforderlich. Der Verkäufer stellt ODAS von jeglicher Inanspruchnahme im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die Reach‑Verordnung frei und entschädigt ODAS für Schäden, die ODAS aus der Nichteinhaltung der Verordnung durch den Verkäufer entstehen oder mit ihr zusammenhängen.
  2. Der Verkäufer hat dafür einzustehen, dass die von ihm zu liefernden Waren uneingeschränkt den Anforderungen der Richtlinie 2011/65/EU („RoHS“) in der jeweils gültigen Fassung entsprechen.

 

XX. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien den Verkäufer und ODAS für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der jeweilige Vertragspartner in Verzug befindet. Der Verkäufer und ODAS sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

 

XXI. Sonstiges

Der Verkäufer, der aus dem Ausland liefert, hat auf seine Kosten und ohne Verzögerungen dafür zu sorgen, dass alle für den Auftrag im Verkäuferland erforderlichen Wirksamkeitserfordernisse, z.B. Exportgenehmigungen, vorliegen und während der Auftragsabwicklung gültig bleiben. Kommt der Verkäufer dieser Verpflichtung nicht nach, hat ODAS das Recht, ggf. vom Vertrag zurückzutreten und, gleichviel ob sie vom Vertrag zurückgetreten ist oder nicht, Schadenersatz vom Verkäufer zu verlangen. Das Gleiche gilt für den Fall, dass erforderliche Genehmigungen nicht innerhalb eines für ODAS zumutbaren Zeitraums erteilt oder dass sie während der Abwicklung des Vertrages rückgängig gemacht werden oder ungültig geworden sind.